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   OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01   

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OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01 (https://dejure.org/2003,7702)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 27.03.2003 - 10 SO 337/01 (https://dejure.org/2003,7702)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 27. März 2003 - 10 SO 337/01 (https://dejure.org/2003,7702)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 99; VwGO § 114; VwGO § 154 ff; VwGO § 194; GKG § 13 Abs 1; ThürVSG § 11
    Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht; Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht, Umweltschutz; Zwischenverfahren; Übergangsvorschrift; Vertrauensschutz; Rechtsänderung; Beiladung; Auskunftsanspruch; Sperrerklärung; Geheimhaltung; Verfassungsschutz; Nachteil; Ermessen; öffentliches ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "In-Camera"-Verfahren; Zurückversetzung des Beschwerdeverfahrens in den Stand eines Antragsverfahrens; Sperrerklärung zu Verfassungsschutzakten; Geheimhaltungsbedürftigkeit von Aktenteilen; Anspruch auf Auskunftserteilung durch Akteneinsichtsrecht

  • Judicialis

    VwGO § 99; ; VwGO § 114; ; VwGO §§ 154 ff; ; VwGO § 194; ; GKG § 13 Abs. 1; ; ThürVSG § 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwischenverfahren, Übergangsvorschrift, Vertrauensschutz, Rechtsänderung, Beiladung, Auskunftsanspruch, Sperrerklärung, Geheimhaltung, Verfassungsschutz, Nachteil, Ermessen, öffentliches Interesse, privates Interesse, Kostenentscheidung, Streitwert, Vorlage von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2004, 87
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01
    Das Gericht prüft insbesondere, ob die tatsächlichen Grundlagen vollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt sind sowie zutreffende Bewertungen und Prognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorliegen (i. A. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1/02 - NVwZ 2002, 1249 = DVBl. 2002, 1558 = DÖV 2002, 999).

    Nach seinem Streitgegenstand ist das Verfahren gemäß § 99 VwGO auf diese möglichen Aussprüche begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 -2 AV 1.02-NVwZ 2002, 1294 = DVBl. 2002, 1558).

    Für das Merkmal "Nachteil bereiten" ist insoweit auf die Grundsätze zurückzugreifen, die im Zusammenhang mit Sperrerklärungen gemäß § 96 StPO zu Verfassungsschutzakten entwickelt worden sind, soweit nicht Besonderheiten des Strafverfahrens gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 -2 AV 1.02 - a.a.O.).

    Dazu gehört auch, dass die tatsächlichen Grundlagen vollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt werden, zutreffende Bewertungen und Prognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorgenommen und die widerstreitenden Interessen an der Aktenvorlage andererseits angemessen abgewogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - a.a.O. im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - a. a. O.).

    Allein der Umstand, dass andere Teile der Aktensammlung Belange des Geheimschutzes betreffen, weil sie Hinweise auf Informanten, Arbeitsweise und Kenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz sowie etwa persönliche Daten Dritter enthalten, zwingt nicht dazu, auch die nicht davon betroffenen Aktenteile von der Vorlagepflicht auszuschließen (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - a. a. O. - und vom 13. November 2002 - 2 AV 3.02 - n. v.).

    Im Interesse einer einheitlichen Spruchpraxis schließt sich der Senat der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - a. a. O. und vom 13. November 2002 - 2 AV 3.02 - n. v.).

  • BVerwG, 13.11.2002 - 2 AV 3.02

    Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde; Vorlage- und Auskunftspflicht der

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01
    Dies folgt auch daraus, dass die Aktenvorlage selbst wegen der zu schützenden gewichtigen öffentlichen Belange nicht über den Rahmen hinaus gehen darf, auf den sich die Auskunftsverpflichtung dieser Behörden bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 AV 3.02 -).

    Insofern bleibt auch der Datenschutz zu beachten, denn der Einzelne ist durch Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG vor einer unberechtigten Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten geschützt (vgl. dazu näher BVerwG, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 AV 3.02 - n. v.).

    Allein der Umstand, dass andere Teile der Aktensammlung Belange des Geheimschutzes betreffen, weil sie Hinweise auf Informanten, Arbeitsweise und Kenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz sowie etwa persönliche Daten Dritter enthalten, zwingt nicht dazu, auch die nicht davon betroffenen Aktenteile von der Vorlagepflicht auszuschließen (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - a. a. O. - und vom 13. November 2002 - 2 AV 3.02 - n. v.).

    Im Interesse einer einheitlichen Spruchpraxis schließt sich der Senat der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - a. a. O. und vom 13. November 2002 - 2 AV 3.02 - n. v.).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01
    Die Entscheidung des Vorsitzenden lasse sich auch nicht mit den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - vereinbaren.

    Das "in camera"-Verfahren selbst stand nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999 -1 BvR 385/90- (BVerfGE 101, 106 = NJW 2000, 1175) von vornherein unter dem Vorbehalt einer Neuregelung, zu der der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2001 verpflichtet wurde.

    Dazu gehört auch, dass die tatsächlichen Grundlagen vollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt werden, zutreffende Bewertungen und Prognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorgenommen und die widerstreitenden Interessen an der Aktenvorlage andererseits angemessen abgewogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - a.a.O. im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - a. a. O.).

  • BVerwG, 21.06.1993 - 1 B 62.92

    Aktenvorlage - Nachteil - Verfassungsschutzakten - Glaubhaftmachung

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01
    Die Regelungen wollen mit den Einschränkungen des Auskunftsanspruchs ebenso wie § 99 Abs. 1 VwGO, soweit die Tätigkeit von Verfassungsschutzbehörden betroffen ist, sicherstellen, dass deren künftige Erfüllung ihrer Aufgaben nicht erschwert wird und gewichtige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen nicht gefährdet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22).

    Sind die Rechtsvoraussetzungen für einen Verweigerungsgrund nicht gegeben, ist es der Aufsichtsbehörde von vornherein verwehrt, sich auf die entsprechenden Belange zu berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 = DÖV 1993, 1102).

  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85

    Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit -

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01
    § 114 S. 2 VwGO lässt eine solche Ergänzung von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren durch die Verwaltungsbehörden zu; die Weigerung der Aufsichtsbehörde selbst ist als Verwaltungsentscheidung einzuordnen (vgl. insoweit zur Sperrerklärung gemäß § 96 StPO, BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 -1 C 7.85 - BVerwGE 75, 1).

    Von einem Nachteil in diesem Sinne kann bei der verweigerten Vorlage von Akten des Verfassungsschutzes nur dann die Rede sein, soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde oder wenn in sonstiger Weise künftige Nachteile für das Wohl des Landes zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 - BVerwGE 75, 1, 14).

  • BVerfG, 10.10.2000 - 1 BvR 586/90

    Aus Gründen der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen die

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01
    Ein solches Verständnis der Vorschrift ist für die vergleichbare bundesrechtliche Vorschrift des § 15 BVerfSchG abzulehnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 - u.a., NVwZ 2001, 185 = DVBl. 2001, 275) und ist auch durch die landesrechtliche Regelung nicht gedeckt.
  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 71.83

    Halterauskunft - Allgemeines Datenschutzrecht - Berechtigtes Interesse -

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01
    Die Pflicht zur Offenbarung kann nicht soweit reichen, dass durch die Aktenvorlage die Offenlegung geheim zu haltender Tatsachen erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - 7 C 71.83 - BVerwGE 74, 115, 120).
  • OVG Bremen, 05.02.1998 - 1 B 155/97

    Senatorische Behörde ; Vorlage von Akten ; Vorlage von Unterlagen

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01
    Dem dient zugleich der Schutz der Herkunft von Daten (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 1 B 155/97 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01

    Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01
    Neue Prozessvorschriften - außerhalb des Anwendungsbereichs des hier nicht einschlägigen § 17 GVG - gelten grundsätzlich auch für bereits anhängige Streitsachen, soweit das Gesetz in Übergangsvorschriften keine abweichenden Regelungen trifft oder sich keine Abweichung aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 - zitiert nach juris, m. w. N.).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 CN 12.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Nachteil;

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01
    Eine Verschärfung der prozessrechtlichen Vorschriften, die Vertrauensschutz für das weitere Verfahren gebieten könnte, ist in der Neuregelung nicht zu erblicken, die im Wesentlichen nur das gerichtliche Verfahren mit eigenen Spruchkörpern und der Ausgestaltung der Rechtszüge neu geordnet hat (vgl. zum "Vertrauenschutz" nur BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 CN 12/97 - BVerwGE 106, 237 = NVwZ 1998, 731 m. w. N.).
  • BVerwG, 15.08.2002 - 2 AV 3.02

    Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; geheimhaltungsbedürftige

  • BVerwG, 01.02.1996 - 1 B 37.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Nichvorlage von Akten infolge Geheimhaltungsbedürftigkeit

  • OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02

    Sonstiges ; Sperrerklärung durch einen Rechtsanwalt, Verwaltungsprozessrecht;

    Vielmehr handelt es sich bei ihr um eine - zumindest einem Verwaltungsakt vergleichbare - Verwaltungsentscheidung, die grundsätzlich ein staatlicher Hoheitsträger zu erlassen hat (vgl. zum Rechtscharakter einer Sperrerklärung: Senatsbeschluss vom 27. März 2003 - 10 SO 337/01 - ThürVBl. 2003, 253 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.04.2019 - 14 PS 4/19

    Betriebsgeheimnis; Dateigröße; Dateiname; Datenblatt; Geschwindigkeitsmessgerät;

    Die Sperrerklärung genügt - noch - den sich aus § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebenden formellen Anforderungen (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Beschl. v. 6.11.2008 - 20 F 7.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 51; Senatsbeschl. v. 2.7.2015 - 14 PS 1/15 -, NdsVBl. 2016, 60; Thüringer OVG, Beschl. v. 27.3.2003 - 10 SO 337/01 -, juris Rn. 33; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 99 Rn. 20 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 08.05.2017 - 14 PS 1/17

    Akteneinsicht; Geheimhaltung; dem Wesen nach; in-camera-Verfahren;

    2016, 60, 61; Thüringer OVG, Beschl. v. 27.3.2003 - 10 SO 337/01 -, juris Rn. 33; Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 99 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 17.11.2003 - 20 F 16.03

    "in-camera"-Verfahren; Ermächtigung zur Ermessensentscheidung über Aktenvorlage;

    BVerwG 20 F 16.03 OVG 10 SO 337/01.
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2016 - 14 PS 6/15

    Dem Wesen nach geheim; einem Gesetz nach geheim; Geheimhaltung;

    Die Sperrerklärung vom 16. November 2015 genügt den sich aus § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebenden formellen Anforderungen (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Beschl. v. 6.11.2008 - BVerwG 20 F 7.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 51; Thüringer OVG, Beschl. v. 27.3.2003 - 10 SO 337/01 -, juris Rn. 33; Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 99 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2023 - 19 PS 1/23

    In-camera-Verfahren; Verfassungsschutz; Weigerung; Weigerungsgrund; Widerspruch

    Die Sperrerklärung genügt den sich aus § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebenden formellen Anforderungen (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Beschl. v. 6.11.2008 - 20 F 7.08 -, juris; Senatsbeschl. v. 2.7.2015 - 14 PS 1/15 -, NdsVBl. 2016, 60; Thüringer OVG, Beschl. v. 27.3.2003 - 10 SO 337/01 -, juris Rn. 33; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 99 Rn. 20 m.w.N.).
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